24. April 2008
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung der elterlichen Sorge
In einem Beschluss vom 12.12.2007 (XII. ZB 158/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es keinen Vorzug der Ausübung gemeinsamer elterliche Sorge nach Trennung der Eltern gibt.
Stellt sich heraus, dass zwischen den Eltern nicht ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den wesentlichen Sorgebereichen zu finden ist, auch ansonsten eine tragfähige soziale Elternbeziehung fehlt und die Eltern nicht in der Lage sind, tatsächliche Übereinstimmung in Elternfragen zu finden, fehlt es an den Grundlagen für die Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles bedarf es der tatsächlichen Verständigungsmöglichkeit zwischen den Eltern.
Selbst wenn ein Elternteil hartnäckig jeglichen Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nach der Trennung verweigert, ist dem Kindeswohl entsprechend die alleinige elterliche Sorge dem betreuenden Elternteil zuzusprechen.
Dies auch unabhängig von der Frage, ob hier der betreuende Elternteil selbst dafür gesorgt hat, die Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern nachhaltig zu zerstören.
Zurück